GSG MP40 Kal.9mm P.A.K. - 25 Schuss
- Magazinkapazität: 25 Schuss
- aus Zinkdruckguss und Stahl
- klappbare Schulterstütze
- Stahl-Stoßboden
- kompatibel mit Originalzubehör
- Breite: 7,50 cm, Höhe (inkl. Magazin): 28,60 cm
- Höhe (ohne Magazin): 19,76 cm
- Gewicht (inkl. Magazin): 3,350 kg
- Gewicht (ohne Magazin): 3,130 kg
- Länge (ausgeklappter Schaft): 83,68 cm
- Länge (eingeklappter Schaft): 62,17 cm
- manuelle Sicherung
- Semi-Automatik
- kombatibel mit Originalzubehör
Die MP40 ist eine Weiterentwicklung der MP38 aus dem Jahre 1938 und wurde seit Anfang 1940 hergestellt und
war die Standardmaschinenpistole der deutschen Wehrmacht im zweiten Weltkrieg. Wegen der Beteiligung Hugo Schmeissers
an der Produktionsfirma und dem Aufdruck seines Namens auf den Magazinen wurde die MP40 vor allem beim englischsprachigen
Gegner als die 'Schmeisser' bekannt.
Entwickelt wurden beide Modell von Heinrich Vollmer in der Erfurter Maschinenfabrik Geipel (Erma).
Beide Typen basierten konstruktiv auf der von Schmeisser entwickelten und gebauten MP36. Hergestellt
wurden Sie bei Erma, C. G. Haenel in Suhl und in den Steyr-Werken in Österreich, welche die Produktion
als letzte im Oktober 1944 einstellten und auch die größte Stückzahl der MP40 herstellten.
Die Gesamtproduktion aller Hersteller beträgt 1.047.100 Stück.
Die Abgabe dieses Artikels erfolgt nur an Kunden ab 18 Jahren! Ein Altersnachweis ist erforderlich.
Umgang mit Gas- und Signalwaffen laut Gesetz
In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Kaliber, welches auf dem Verschluss eingeprägt ist, erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz ist strafbar. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein.
Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.
Bei jeder Bestellung wird ein Belehrungsblatt mit ausgeliefert, auf dem das oben genannte nochmal aufgelistet ist. Bitte unterschreiben Sie das Belehrungsblatt und senden dies an uns zurück. Gern auch per Mail.