Retay X PRO Black Kal.9mmP.A.K - 14Schuss
Ein unverwechselbares Design, optimales Handling und die hochwertige Verarbeitung machen die X PRO zu einem echten Profi unter den Schreckschusswaffen. Das 14-schüssige Magazin verleiht der X PRO im Kaliber 9 mm P.A.K die nötige Ausdauer und dient gleichzeitig als Griffverlängerung, der dank X Touch-Technology einen perfekten Grip garantiert. Der Beavertail führt die Hand dabei direkt in die ideale Position. Nach dem Lösen der Hahnsicherung schlägt die X PRO per Single / Double Action auch ohne manuelles Spannen des Hahns direkt ab. Ganz in schwarz oder mit Schlitten und Laufmantel in mattem titan-grau macht die X PRO technisch und optisch eine ausgezeichnete Figur.
- Farbe: schwarz
- Länge: 197 mm
- Gewicht: ca. 823 g
- Magazinkapazität: 14 Schuss
- Kaliber: 9mm PAKnall
- unverwechselbares Design
- freiliegender Laufmantel
- Magazin mit Griffverlängerung
- Polymer-Griffstück mit X Touch-Technology
- Single / Double Action
- Hahnsicherung
Die Abgabe dieses Artikels erfolgt nur an Kunden ab 18 Jahren! Ein Altersnachweis ist erforderlich.
Umgang mit Gas- und Signalwaffen laut Gesetz
In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Kaliber, welches auf dem Verschluss eingeprägt ist, erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz ist strafbar. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein.
Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.